Vereinssatzung

Stand: April 2005

§1

( Name, Sitz, Geschäftsjahr )

Der Verein trägt den Namen "Förderverein Museum Helgoland".

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz auf der Insel Helgoland

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Gründungstag des Vereins

§2

( Vereinszweck )

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Museums Helgoland.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht und verwirklicht durch:

- die Betreibung des Museums Helgoland

- die Betreibung eines Museumsshop

- die Betreibung und Unterhaltung eines Archivs in den vereinseigenen Hummerbuden

- die Durchführung von werbenden Veranstaltungen

- den Ankauf von helgolandspezifischen Exponaten

- Mitgliedsbeiträge und Spenden

§3

( Mittel des Vereins )

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

Der Verein nimmt von den Mitgliedern und Förderern Spenden entgegen.

§4

( Mitgliedschaft )

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche- und juristische Personen werden, unabhängig von Partei, Religion und Rasse.

Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

§5

( Organe des Vereins )

Organe des Vereins sind :

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§6

( Mitgliederversammlung )

Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung ( MV ). In dieser hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die MV beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten, die sich bei der Erfüllung der Aufgabe des Vereins ergeben.

Sie beschließt insbesondere über:

- Änderung der Satzung

- Wahl des Vorstandes

- Wahl von zwei Kassenprüfern

- Entlastung des Vorstandes

- Höhe der Mitgliedsbeiträge

§7

( Vorstand )

Der Vorstand besteht aus dem:

- Vorsitzenden

- Stellvertretenden Vorsitzenden

- Schatzmeister

- Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, die den Verein jeweils allein vertreten.

Im Innenverhältnis wird geregelt, dass Rechtsgeschäfte grundsätzlich an die Zustimmung des gesamten Vorstandes gebunden sind.

Dem Verein obliegt die Erfüllung der sich aus § 2 dieser Satzung ergebenen Aufgaben nach den Grundsatzbeschlüssen der MV.

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

§8

( Geschäftsführung )

Der Vorsitzende hat mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich gegenüber jedem Vereinsmitglied. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Tage der MV soll eine Frist von 14 Tagen liegen.

Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die MV kann über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beschließen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.

Bei Wahlen und Abstimmungen wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, dass bei der Wahl geheime Abstimmung verlangt wird.

Über Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die MV ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Nichtmitglieder zur MV einladen.

§9

( Gemeinnützigkeit )

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10

( Satzungsänderung, Auflösung des Vereins )

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der MV erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich für museale Zwecke verwenden darf.

Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB.

§11

( Geschäftsordnung )

Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

Helgoland, 13. April 2005

Jürgen Geuther

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